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Die Landwirtschaft

- Recht und Gesetz -

Die besondere Stellung der Poeler Bauern im Vergleich zum restlichen Mecklenburg sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt: Die Bauern der sogenannten Lübischen Dörfer standen zwar unter der Lehnshoheit des mecklenburgischen Herzogs, hatten aber ansonsten eine eigene Verwaltung, der ein Oberschulze vorstand. Auch unterstanden sie der Gerichtsbarkeit des Lübecker Vogteigerichtes. Die Bauern waren Eigentümer ihrer Höfe, leisteten keine Hofdienste und waren freie Leute. Ihre Rechte blieben 500 Jahre, bis zum Beginn des 19. Jhdts. unverändert. Die Bauern des 1648 an Schweden abgetretenen Teils der Insel waren in den ersten Jahrzehnten nach dem 30jährigen Krieg mehr oder weniger sich selbst überlassen. Schweden interessierte sich offenbar wenig für seine mecklenburgische Neuerwerbung; die eingesetzten Amtmänner wechselten häufig und auch sonst konnte man kaum von einer wirklichen Verwaltung und Obrigkeit reden. Die Bauern legten sich die durch Kriegswirren wüst gewordenen Höfe zu und vergrößerten so ihre Höfe erheblich. Auch gab es, bedingt durch den Abtritt der Insel an Schweden keine Leibeigenschaft, wie sie im Rest Mecklenburgs eingeführt wurde. Dadurch entstand ein Gewohnheitsrecht, nachdem sie als freie Eigentümer ihre Höfe galten. Diese ganzen Umstände verschafften den Poeler Bauern bessere Lebensbedingungen als auf dem Festland. Im Jahr 1803 trat das Heilig-Geist-Hospital Lübeck nach Beschluß des Reichsdeputationsausschuss in Regensburg seine Poeler Besitzungen Wangern, Seedorf, Weitendorf und Brandenhusen an den mecklenburgischen Herzog ab. Trotz Zusicherung des Herzogs, die alten Rechte der Lübischen Bauern unangetastet zu lassen, wurde schnell versucht, die Poeler Verhältnisse denen auf dem Festland anzupassen, was erhebliche Nachteile für die Bauern bedeutet hätte. Die Bauern, ihnen voran der Oberschulze der Lübischen Dörfer, Hans Jacob Steinhagen aus Neuhof prozessierten daraufhin jahrzehntelang. Erst im Jahr 1877 endeten die Verhandlungen mit der Anerkennung der Lübischen Bauern als freie Hofeigentümer. Ähnlich erging es den Bauern des schwedischen Teils der Insel, die ebenfalls 1803 durch den Malmöer Pfandvertrag zurück an Mecklenburg kamen. Ihre Streitigkeiten mit der Obrigkeit endeten schon 1830 mit der Vererbpachtung der Höfe.

Das Erbrecht spielte eine wichtige Rolle für die Überlebensfähigkeit eines Hofes. Auf Poel galt - wie auch anderswo - das Anerbenrecht: Es sorgte dafür, dass die Hofstellen unteilbar und in ihrer Gänze erhalten blieben. Der älteste Sohn erbte so i. d. R. den väterlichen Hof und trat das Erbe normalerweise mit seiner Eheschließung an. War der älteste Sohn körperlich oder geistig nicht in der Lage, das Erbe anzutreten, erbte der nächstjüngere Sohn den Hof. Waren keine Söhne vorhanden, so erbte die älteste Tochter den Hof. Die übrigen Kinder des Erblassers. d. h. die Geschwister des Hoferben hatten das Recht auf eine Abfindung. So hatte ein jeder Sohn des Erblassers das Recht auf eine “freie Hochzeit” oder eine “halbe freie Hochzeit” , ein Pferd, ein gewisses Kontingent an Kleidung und eine bestimmte Summe an Bargeld. Für die Töchter galten ähnliche Regelungen. Über allem wachte das Amtsgericht, um zu gewährleisten, dass der Hof nicht durch zu hohe Abfindungsleistungen in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Starb der Hofbesitzer und der künftige Erbe war noch minderjährig, führte den Hof meist ein Interimswirt bis zur Volljährigkeit des Erben. Der Interimswirt war meist der zweite Ehemann der Hofbesitzerwitwe. Er hatte i. d. R. keinen Rechtsanspruch auf den Hof, hatte aber wie seine Kinder, die er mit der verwitweten Frau seines Vorgängers hatte, Anspruch auf eine Abfindung bei Übergabe des Hofes an den Erben. Waren die Ehe oder die Ehen eines Hofbesitzers kinderlos, erbten die nächsten Angehörigen den Hof. Hier hatten die männlichen Geschwister des Hofbesitzers Vorrang vor den weiblichen. Durch das Anerbenrecht wurden die Höfe teilweise über Jahrhunderte in der Familie weitervererbt. So ist z. B. der Lembke´sche Hof in Malchow (heute NPZ Malchow) nachweisbar seit mindestens 1627 (mit Unterbrechung von 1945-1992) und heute in der 11. Generation in Familienbesitz. Auch der Steinhagen´sche Hof in Wangern war von ca. 1710 bis zur Enteignung 1945 über mehr als 230 Jahre und zehn Generationen in Besitz der Familie - das Gutshaus (heute Gutspark Wangern) ist durch Rückkauf 1994 wieder in Besitz der Familie. Von ca. 1698 bis zum Verkauf 1912 war der Hof Weitendorf über sieben Generationen in Besitz der Familie Wegener.

Hatte der Hofbesitzer den Hof an seinen Erben übergeben, zog er sich mit seiner Frau auf das Altenteil zurück. Dies war ein eigener Katen auf der Hofstelle mit einer bestimmten Fläche an Acker- und Gartenland. Hinzu kam ein bescheidener Viehbestand. Zudem erhielt der Altenteiler noch vertraglich zugesicherte Leistungen wie das bestellen des Altenteiler-Ackers und Lieferungen wie Brennholz und Lebensmittel.

Ob Interimswirtregelungen oder Altenteilerleistungen, Abfindungen im Erbfall oder andere rechtlich relevanten Handlungen: für alles wurden Kontrakte, also Verträge aufgesetzt, die in früheren Zeiten noch ohne Notar und Rechtsbeistand abgeschlossen wurden. Zumeist berieten die alten und erfahrenen Nachbarn und Freunde die Vertragspartner und das Ehrenwort der Vertragsparteien, die Verträge einzuhalten galt als ausreichend.

  

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